AGB - Visioneer GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Visioneer GmbH. Diese umfassen die Softwareüberlassung, Softwarepflege, Support, Beratung, Dienstleistungen durch Consulting mittels Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Engineering und sonstige Leistungen.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
2. DEFINITIONEN
(1) Hersteller ist die Firma, welche die Software entwickelt hat, d.h. in diesem Vertrag Visioneer GmbH
(2) Unter Vertragspartner wird die Person verstanden, die einen Vertrag mit der Visioneer GmbH abschließt.
(3) Lizenznehmer oder Erwerber bezeichnet diejenige Person, der die Visioneer GmbH das Nutzungsrecht an der Software gemäß Endbenutzer-Lizenzvertrag einräumt.
(4) Als Kunde wird diejenige Person verstanden, die mit der Visioneer GmbH einen Vertrag abschließt oder eine Lizenz erwirbt.
(5) Eine Hauptversion ist als Nummer der Softwareversion vor dem ersten Punkt definiert (z.B. 2.1, 3.0)
(6) Als Unterversion sind die Nummern der Softwareversion nach dem ersten Punkt definiert. (z.B. 2.1, 2.2, 2.2.1)
(7) Als Freigegebene Versionen werden alle Softwareversionen bezeichnet, die von der Visioneer GmbH offiziell frei gegeben wurden und nicht abgekündigt sind.
(8) Eine Version wird durch offizielle Bekanntgabe durch die Visioneer GmbH ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr weiter gepflegt und wird dann als abgekündigte Version bezeichnet.
(9) Ein Freischaltcode ist ein in der Software installierter Mechanismus, der eine zeitliche oder inhaltliche Beschränkung der überlassenen Software ermöglicht.
3. GEGENSTAND DES VERTRAGS UND VERTRAGSBESTANDTEILE
(1) Gegenstand und Bestandteile der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und Visioneer GmbH sind die Lieferung eines Software-Tools für smarte Requirement Engineering Lösungen (Produkt) nebst Anwendungs-dokumentation gemäß den Regelungen für das jeweilige Einzelprodukt zum jeweiligen Zeitpunkt der gültigen Version und der besonderen produkt-bezogenen Bedingungen der Visioneer GmbH. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der Regel aus:
a) den Leistungsbeschreibungen (Capability-Beschreibung) für das jeweilige Produkt (Tool-Variante)
b) den besonderen Vertragsbedingungen für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.
(2) Der Quellcode (Source Code) der den Produkten zu Grunde liegenden Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
(3) Für die Beschaffenheit der von Visioneer GmbH gelieferten Produkte ist die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung und den besonderen produktbezogenen Bedingungen abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet Visioneer GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Visioneer GmbH, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Visioneer GmbH hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.
(4) Erbringt Visioneer GmbH darüber hinaus Leistungen (Consultings-, Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht von Visioneer GmbH zu vergüten
4. MITWIRKUNGS- UND OBHUTSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch fachkundige Dritte beraten lassen.
(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
(3) Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.
(4) Der Kunde beachtet die von Visioneer GmbH für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
(5) Soweit Visioneer GmbH über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikations-einrichtungen zur Verfügung stellt.
(6) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(7) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.
(8) Der Kunde hat Visioneer GmbH entsprechend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produkten erlangt.
(9) Visioneer GmbH ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält.
5. LIEFERUNG / TEILLIEFERUNG / ABNAHME
(1) Die Visioneer GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, die auch gesondert in Rechnung gestellt werden können. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Visioneer GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Visioneer GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Visioneer GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Entwicklungs- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann.
(2) Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Visioneer GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Visioneer GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Visioneer GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. In diesem Fall bestehen Schadenersatzansprüche des Kunden nur, wenn die Visioneer GmbH einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Ist die Erstellung einer Individualsoftware vereinbart und wurde diese installiert, wird der Kunde diese unverzüglich testen und bei vertragsgemäßer Funktion unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen den Grund hierfür schriftlich anzugeben. Erhält die Visioneer GmbH bis dahin keine Abnahmeerklärung, gilt die Software als abgenommen
(4) Die Visioneer GmbH ist berechtigt, abweichend von einer Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Bei gelieferter Software erwirbt der Besteller lediglich das Nutzungsrecht. Die Lizenzbedingungen des Herstellers nach der Lieferung sind für den Erwerber rechtsverbindlich gültig. Es dürfen keine Kopien von Software oder Dokumentation angefertigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Visioneer GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die im Endbenutzer-Lizenzvertrag definierten Nutzungsrechte.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Visioneer GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
7. RECHNUNGSSTELLUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / FREISCHALTCODE
(1) Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung der vereinbarten Leistungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail.
(3) Großfirmen, Behörden, staatliche Einrichtungen, Institute etc. werden auf Rechnung beliefert. Ansonsten liefern wir zunächst grundsätzlich gegen Nachnahme (bar oder Euro-Verrechnungsscheck) bzw. Vorauskasse. Die Lieferung gegen offene Rechnung ist jedoch lediglich nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Bei Bestellungen aus dem Ausland und Lieferung dorthin gelten unsere Preise exklusive Mehrwertsteuer. Ausnahme sind Lieferungen innerhalb der EU, sofern der Empfänger bei Bestellung keine USt.-ID-Nr. angibt.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der Visioneer GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(5) Die Visioneer GmbH kann die Nutzung der gelieferten Software in der Weise beschränken, dass dem Kunden der Freischaltcode nicht übermittelt wird. Zahlt der Kunde die Rechnungen für die Pflege nicht entsprechend der Fälligkeit, ist die Visioneer GmbH berechtigt, die Nutzung der Software in der Weise zu beschränken, dass der Kunde von der weiteren Pflege ausgeschlossen wird. Ebenso beschränkt werden können Demoversionen und Testversionen.
8. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele steht uns ohne Mahnung die Forderung auf Entrichtung von Zinsen in Höhe von 1% je Monat des geschuldeten Betrages zu.
9. LIZENZGEBÜHR
(1) Die Höhe der für Lizenzierung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Lizenzgebühr“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Hersteller-Preisliste.
(2) Sofern Lizenzgebühren für eine bestimmte Abrechnungsperiode festgelegt sind (z.B. pro Monat), erfolgt die Abrechnung pro Rate ab dem Tag, an dem die Registrierung bzw. Ankündigung der jeweiligen Lizenzrechte erfolgte. Der Kunde zahlt lediglich für den Zeitraum, in dem die Lizenzierung tatsächlich erfolgte.
(3) Der Hersteller räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen lediglich zur Einzelplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software wird bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr unter Vorbehalt der Rücknahme erteilt.
10. WEITERVERÄUßERUNG UND WEITERVERMIETUNG
(1) Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
(2) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Visioneer nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassenen Kopien der Vertragssoftware sowie das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen.
(3) Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, also insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig. Das Verbot der gleichzeitigen, mehrfachen Nutzung bleibt hiervon unberührt.
11. VERWENDUNG VON SOFTWARESCHUTZ-MECHANISMEN, INTERNETVERBINDUNG
(1) Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzierung aus. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls kann die Vertragssoftware nicht genutzt werden.
(2) Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine ist unzulässig.
12. SOFTWAREPFLEGE
(1) Für jeden Lizenznehmer ist ein eigener Softwarepflegevertrag abzuschließen.
(2) Die Laufzeit der zwischen den Parteien vereinbarten Softwarepflege wird einzelvertraglich bestimmt. Das Recht der Visioneer GmbH auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unbenommen. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers verletzt oder seinen Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt.
(3) Während der Vertragslaufzeit der Softwarepflege erbringt die Visioneer GmbH gegenüber dem Vertragspartner für den jeweils benannten Lizenznehmer Leistungen zur Wartung, Erhaltung der Kompatibilität bezgl. der Betriebssysteme von Server und Clients sowie benötigter Tools wie Datenbanken, PDF-Writer, MS Office usw.
(4) Änderungen im programmtechnischen Grundaufbau und Funktionen, die zusätzlich zur lizenzierten Software entwickelt werden (z.B. neue Zusatzmodule, neue Systeme oder Systemteile), sind in der Softwarepflege nicht eingeschlossen. Solche Änderungen sind gekennzeichnet durch Änderung des Produktnamens oder neue bzw. geänderte Modulbezeichnungen.
(5) Die Visioneer GmbH erbringt die Softwarepflege ausschließlich für Standardfunktionalität der ausgelieferten Software.
(6) In die Softwarepflege eingeschlossen sind die von der Visioneer GmbH freigegebenen Versionen. Nicht mehr gepflegt werden abgekündigte Versionen.
(7) Die Visioneer GmbH ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit die Systemvoraussetzungen im zumutbaren Rahmen zu ändern.
(8) Die Bereitstellung neuer Hauptversionen oder Unterversionen erfolgt grundsätzlich über den passwortgeschützten Download-Bereich der Visioneer GmbH. Auf Wunsch sendet die Visioneer GmbH dem Vertragspartner die Änderungen auf Datenträgern zu.
(9) Die Wartung umfasst Änderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften und vergleichbarer Ereignisse im Rahmen des Softwarepflegevertrages.
(10) Die Visioneer GmbH nimmt im Rahmen der Wartung Fehlermeldungen an und beseitigt diese im Rahmen von Unterversionen als Service Packs, durch Zurverfügungstellen von Umgehungslösungen oder Informationen zur Fehlerbehebung.
(11) Die Visioneer GmbH liefert im Rahmen des Softwarepflegevertrages funktionale und / oder technische Erweiterungen der Software als Updates.
(12) Zusätzlich erworbene Lizenzen werden automatisch zu den jeweils gültigen Konditionen in den Softwarepflegevertrag aufgenommen und ab dem Ersten des Folgemonats der Bestellung berechnet.
(13) Mit dem Ende der Unterstützung der erworbenen Version der Software endet das Recht auf Updates und Fehlerbehebungen, es sei denn der Kunde hebt auf eine zu diesem Zeitpunkt unterstützte Software Version an. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Softwarepflegevertrag vor, ist die neue Softwareversion erneut kostenpflichtig zu erwerben. Hierbei gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisliste des Herstellers, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
(14) Wird der zum Lizenzvertrag zugehörige Softwarepflegevertrag/-wartungsvertrag beendet, erlischt gemäß AGB Softwarepflege das Recht auf Aktualisierung (Updates) und Fehlerbehebungen (Patches und Bugfixes).
13. SUPPORT
(1) Für jeden Vertragspartner ist ein eigener Supportvertrag abzuschließen.
(2) Die Visioneer GmbH leistet dem Vertragspartner Support zu den gelieferten Softwareprodukten. Support ist definiert als telefonische oder schriftliche (z.B. Fax, E-Mail, Web, …) Hilfestellung von den Geschäftsräumen der Visioneer GmbH aus. Ziel des Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle (Supportmeldung) sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Der Support ist keine allgemeine Einweisung und ersetzt keine Schulung in der Anwendung. Der Support kann deshalb nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den Produkten und der Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Vertragspartners in Anspruch genommen werden.
(3) Die Visioneer GmbH leistet diesen Support von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr sowie Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr, ausschließlich der am Firmensitz der bei Visioneer GmbH geltenden gesetzlichen Feiertage.
(4) Die Visioneer GmbH führt im Rahmen des Supports Fernunterstützung durch, wenn der Kunde die von der Visioneer GmbH dafür vorgegebenen IT-Voraussetzungen (mindestens DSL mit einem Upload von 2048 kBit und Teamviewer) erfüllt.
(5) Reaktions-, Antwort- oder potentielle Lösungszeiten sind im allgemeinen Supportvertrag nicht vereinbart. Die Visioneer GmbH wird aber versuchen, Supportmeldungen nach Dringlichkeit und Wichtigkeit zu priorisieren. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen bedürfen eines separaten Vertrages
14. DIENSTLEISTUNGEN
(1) Visioneer bietet Dienstleistungen in der Form von Arbeitnehmerüberlassungen für Engineerings-Tätigkeiten und Schulungen, insbesondere während der Einführungsphase unserer Produkte bei unseren Kunden.
(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen stattgefunden haben, ist der Erfüllungsort D 86529 Schrobenhausen.
(3) Visioneer ist berechtigt die Dienstleistung an Dritte weiter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
(4) Dienstleistungen werden, sofern nicht ausdrücklich mit dem Begriff „Festpreis“ ausgewiesen, nach Aufwand berechnet und sind unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig.
(5) Reisezeiten und Fahrten mit dem PKW werden zu den jeweils gültigen Konditionen gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Verpflegungsmehraufwand wird zu den für das jeweilige Land gültigen gesetzlich festgelegten Sätzen berechnet.
(7) Sonstige Auslagen wie z.B. Flug, Bahn, Parkhaus, Taxi, Übernachtung und Spesen werden nach Aufwand berechnet.
(8) Werden Dienstleistung von Visioneer beim Kunden vor Ort durchgeführt, so obliegt es dem Auftraggeber, dass die notwendigen Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die lizenzrechtliche Richtigkeit der Installation. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Verantwortung des Kunden. Während Testbetrieben und während der Installation sind Sie verpflichtet, die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherzustellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Die Sicherung aller Ihrer Daten liegt in Ihrer Verantwortung.
15. MIET-/VERTRAGSDAUER, VERTRAGSBEENDIGUNG
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Vertrag mit dessen Abschluss.
(2) Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn der Hersteller ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Hersteller kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert, mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist oder die Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.
(3) Die Kündigung des jeweiligen Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform mit (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail)
(4) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, können beiden Parteien die Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt bestehen.
(5) Wenn der Vertrag vom Kunden gekündigt wird, werden die Leistungen von Visioneer bis zum wirksam werden der Kündigung abgerechnet. Die Kosten die für Visioneer hieraus nachweislich - direkt oder indirekt - entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren, unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt, nicht vermeidbar waren, werden vom Kunden ersetzt.
(6) Eine Rückgabeverpflichtung für Software und Dokumentation besteht bei erworbenen Softwarelizenzen nicht. Es bleiben jedoch die Verpflichtungen aus den Abs. 10 und 17-21 auch über das Vertragsende und die Beendigung eines Softwarepflegevertrages für die Vertragssoftware hinaus bestehen
16. GEWÄHRLEISTUNG FÜR SACH- UND RECHTSMÄNGEL
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
(3) Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs-Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde darf eine Mietminderung oder Minderung der Wartungsgebühr nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete oder Wartungsgebühr durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware.
(4) Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang.
(5) Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach
(a) Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen,
(b) Installation- und Bedienungsfehlern
(c) Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder
(d) vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden
(6) Weist die Software einen Mangel auf, hat der Vertragspartner zunächst Anspruch auf Nachbesserung. Die Visioneer GmbH kann bis zur Lieferung der Lösung, z.B. durch ein Service Pack oder Update, eine vorläufige Nachbesserung auch dadurch leisten, dass dem Vertragspartner zumutbare Umgehungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen oder Ersatzlieferung zu fordern.
(7) Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Mängelbehebung und handelt es sich somit um einen Mangel, der auf einer Fehlbedienung beruht, oder stellt sich heraus, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, kann die Visioneer GmbH für ihre Inanspruchnahme angemessenen Aufwendungsersatz verlangen und, sollten die Arbeiten noch nicht beendet sein, deren Fortsetzung von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.
17. HAFTUNG
(1) Eine Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung der Visioneer GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Visioneer GmbH.
(3) Die Visioneer GmbH haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.
(4) Die Visioneer GmbH haftet nicht für Ansprüche Dritter, Verluste, Schäden oder Kosten, entgangenem Gewinn, Managementzeit oder Einsparungen, indirekte oder Folgeschäden jeder Art, die aus Mängeln, Nichtverfügbarkeit, Unterbrechung oder Verlust, Vernichtung, Veränderung ihrer Produkte oder Dienstleistungen entstehen.
18. URHEBERRECHT / VERWERTUNGSRECHT
(1) Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Die Visioneer GmbH hält das Eigentum, Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte an der Software. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft.
(2) Der Lizenznehmer haftet für alle Urheberrechtsverletzungen, die der Visioneer GmbH aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch ihn entstehen.
(3) Im Falle eines Weiterverkaufs hat der Vertragspartner den Lizenznehmer auf die bestehenden Urheberrechte und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte sowie auf die Schadensersatzpflicht bei Verletzung vertraglich zu verpflichten.
(4) Soweit die Visioneer GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines Auftrags Individualsoftware entwickelt oder die Standard-Software kundenspezifisch erweitert, bleibt das Urheberrecht und sämtliche Verwertungsrechte bei der Visioneer GmbH.
19. FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER
(1) Visioneer GmbH gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Visioneer GmbH. Er überlässt es dieser so weit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
(3) Visioneer GmbH ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
(4) Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.
20. DATENSCHUTZ / GEHEIMHALTUNG
(1) Der Kunde stellt sicher, dass der Visioneer GmbH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die IT-Sicherheit.
(2) Sollte die Durchführung einer Pflegeleistung oder einer Leistung im Rahmen der Gewährleistung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten durch die Visioneer GmbH nicht möglich sein, ist der Kunde darüber informiert, dass er gemäß den rechtlichen Vorgaben die betroffenen Personen darauf hinzuweisen hat, dass er ihre Daten der Visioneer GmbH und/oder dem Hersteller der Software weitergibt oder diesen den Zugang zu ihren Daten ermöglicht. Der Kunde ist sich bewusst, dass er die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung des Pflegeauftrages oder der Durchführung der Gewährleistung einzuholen hat.
(3) Der Kunde und die Visioneer GmbH sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und so weit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten
21. NUTZUNGSRECHTE, LIZENZEN
(1) Mit der Annahme einer durch den Kunden abgegebenen Bestellung, erhält der Kunde ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte im Umfang der Leistungsbeschreibungen und Lizenzbestimmungen zeitlich und örtlich beschränkt zu nutzen. Weitere Bestimmungen können in der Leistungsbeschreibung, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten sein. Soweit in der Leistungsbeschreibung, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt Folgendes:
(2) Sofern der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die Niederlassungen und Zweigstellen.
(3) Der Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere
(a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
(b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder
(c) die Nutzung der Produkte zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Visioneer GmbH erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
(4) Vervielfältigungen der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.
(5) Lizenzüberschreitung: Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizenzierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Produktsubtraktionen umgehend nachlizenzieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Weitere Ansprüche der Visioneer GmbH bleiben unberührt.
(6) Visioneer GmbH kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen.
(7) Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass
(a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume und
(b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen der geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung gesetzt, die dem ursprünglich Gewollten entspricht.
(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Visioneer GmbH und dem Vertragspartner findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz der Visioneer GmbH vereinbart. Die Visioneer GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz der Visioneer GmbH.